Der Anglerverein Hopfgarten e.V. hat folgende ...

Satzung

§ 1
Name, Sitz, Verbreitungsgebiet, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Anglerverein Hopfgarten e.V.“.
  2. Er hat seinen Sitz in Hopfgarten.
  3. Er ist eingetragener Verein im Sinne § 21 BGB unter der Registriernummer VR165.
  4. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  5. Der Verein ist Mitglied des Anglerverbandes Südsachsen Mulde/Elster e.V.
  6. Das Geschäftsjahr endet am 30.11. des laufenden Jahres.

§ 2
Zweck und Aufgabe

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke seiner Mitglieder.
  2. Der Zweck des Vereins ist der Schutz und die Pflege der Natur, insbesondere die Erhaltung der Gewässer in ihrem natürlichen Zustand und ihrer Ursprünglichkeit mit ihrem Fischbestand zum Wohle der Allgemeinheit, sowie die Förderung der nicht gewerblichen Fischerei.
  3. Der Zweck soll erreicht werden durch:
    • Hege und Pflege des Fischbestandes in den Verbandsgewässern
    • Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und am Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung und Renatuierung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes.
    • Beratung der Mitglieder in allen mit dem Angeln und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen, sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.
    • Förderung des anglerischen und fischereilichen Verbands- und Vereinslebens, insbesondere der Ausbildung der Jugend auf anglerischem und fischereilichem Gebiet
    • Förderung und Pflege des Angelns
    • Förderung und Pflege des Castingssports
    • Beratung und Unterrichtung der Mitglieder in allen Angelegenheiten des Angelns und der Fischerei und Aufklärung der Öffentlichkeit über die Wichtigkeit des Schutzes von Fischerei und Fischzucht, sowie die Bedeutung des Schutzes und der Erhaltung der Gewässer über Ziele und Ergebnisse der Tätigkeit des Anglerverbandes.
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für
    die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten  keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch  Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung, begünstigt werden.

§ 3
Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.
Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist.
Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an.

Als fördernde Mitglieder, die das Angeln nicht betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Angelberechtigung.

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag, durch Beschluß der Vorstandschaft.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren
nicht erneuert werden.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
  2. durch Ausschluß. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
    1. gegen Regeln der Satzung, gegen geltende Regeln des Angelns (Gewässerordnung) und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat,
    2. wenn es das Ansehen und die Interessen des Verbandes oder des Vereins schwer geschädigt hat,
    3. wenn es wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,
    4. wenn es gegen fischereiliche Vorschriften des Verbandes oder des Vereins verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,
    5. wenn es nicht bis zum Ende des Geschäftsjahres seinen Beitrag für das folgende Jahr entrichtet hat.
  3. durch Tod des Mitgliedes.

Über den Ausschluß entscheidet die Vorstandschaft. Dem betroffenen Mitglied muß vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anhörung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein.
Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, Vereinsabzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben.

§ 5
Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses, kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen, gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung, erkennen auf

  1. zeitweilige Entziehung von Verreinsrechten oder der Angelberechtigung
  2. Zahlung einer Geldbuße bis zu 250,-- Euro
  3. Verweis mit oder ohne Auflage
  4. Verwarnung mit oder ohne Auflage
  5. mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander

Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

Aktive Mitglieder sind berechtigt, die Verbandsgewässer waidgerecht zu beangeln und vereineigene Anlagen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet,

  1. Das Angeln nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der vom Verband festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung dieser, bei anderen Mitgliedern zu achten.
  2. Sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen. Anderen Verbandsmitgliedern gegenüber besteht die Pflicht der Ausweisung, bei deren Aufforderung.
  3. Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern.
  4. Die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen.
  5. Gesetzlich geforderte Zertifikate zur Ausübung des Angelns zu erlangen.
  6. Jedes Mitglied hat bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres seine festgelegten Arbeitsstunden zu leisten. Über eine Befreiung der Arbeitsstunden (Scherbeschädigt) entscheidet der Vorstand. Jedes Mitglied ist über den Nachweis der geleisteten Stunden selbst verantwortlich. Die Anzahl der Arbeitsstunden und Verrechnungssätze für nicht geleistete Stunden, werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.

Die Mitgliederbeiträge sind im Voraus zu entrichten und bis zu einem festgesetztem Zeitpunkt auf das Vereinskonto zu überweisen. Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht durch Zahlungsbelege oder Quittungen des Schatzmeisters nachgewiesen werden können.

§ 7
Organe des Vereins, Vereinsleitung

Organe des Vereins sind:

  1. die Vorstandschaft
  2. die Mitgliederversammlung

Zur Vorstandschaft:

Die Vorstandschaft besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Schriftführer, Schatzmeister, Gewässerobmann und Sportwart.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende.
Jeder von ihnen hat Einzelbefugnis; die des 2. Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden beschränkt.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, sofern nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten wird.

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstands mitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muß auf die ausschliessliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen Zweckes gerichtet sein.

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlußfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

Zur Mitgliederversammlung:

Mitgliederversammlungen finden nach einem von der Vorstandschaft zu bestä-tigenden zeitlichen Turnus statt. Dabei sind jährlich entgegenzunehmen:

  1. Bericht der Vorstandschaft und der Kassenprüfer
  2. Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Festlegung des
    Vereinsbeitrages
  3. Entscheidung der Vorstandschaft bei der Behandlung von Disziplinarverstößen oder Berufungen
  4. Eventuelle Satzungsänderungen.

Bei Beendigung einer Wahlperiode sind weiterhin vorzunehmen:

  1. Entlastung des Vorstandes
  2. Wahl der Mitglieder der Vorstandschaft und der Kassenprüfer.

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.

Der Vorstand muß eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe der Gründe, beantragt. Die Frist beträgt 4 Wochen. Die Einladung hat schriftlich durch den
Vorstand mit einer Frist von 14 Tagen zu erfolgen.

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten. Sie werden vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.

§ 8
Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die gleiche Dauer wie die Vorstandschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchfüh-rung zu überzeugen, zum Jahresabschluß eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlußes vorzunehmen und das Ergebnis der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 9
Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluß einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
Zu diesem Beschluß ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der
Verpflichtungen noch bleibt, der Kirchgemeinde Großolbersdorf zur Verwendung kirchlicher Zwecke übergeben.

 

Hopfgarten, den 12.04.03

 


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